1. Für die Lieferung gelten nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen als zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart. Davon abweichende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Alle Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt stets vorbehalten.
3. Als Erfüllungsort gilt für alle Sendungen, die ab unseren Speditionslagern laufen, der Ort des jeweiligen Speditionslagers, sonst der Ort der Auslieferung.
4. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Käufer trägt auch die Gefahr für zurückgesandte Waren und für Leergut während des Rücktransportes.
5. Die Lieferung erfolgt unfrei ab Lager. Das Rollgeld bis zur Abgangsstation wird nachgenommen. Am Bestimmungsort trägt der Käufer in allen Fällen, auch wenn Franco-Lieferung vereinbart sein sollte, das Rollgeld.
6. Die Lieferfristen sind stets unverbindlich.
7. Treten unverschuldete oder durch höhere Gewalt verursachte Ereignisse ein, die uns oder unseren Lieferanten die Lieferung oder den Transport unmöglich machen, so sind wir ohne weitere Verpflichtungen von der Lieferung befreit. Als Behinderung und Erschwerung im angeführten Sinne sind auch solche Hindernisse zu verstehen, die uns nicht zumutbare Kosten verursachen, wie auch behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel und Transportschwierigkeiten.
8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Änderung der Geschäftsverhältnisse des Käufers haben wir das Recht, Warenlieferungen vorübergehend zurückzuhalten oder vom Vertrage zurückzutreten. Ebenso werden bei Zahlungsverzug die Verbindlichkeiten des Käufers — auch die durch laufende Akzepte gedeckten — sofort fällig.
9. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. 10. Maßgebend bei der Ausstellung der Rechnung ist das bei Abgang der Sendung festgestellte Gewicht.
11. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
12. Der Handel mit Kunststoffabfällen (Mahlgut oder Regenerat) sowie nicht typgerechter Ware (NT-Ware), ist wegen möglicher Beimischungen von Fremdstoffen, die trotz größter Sorgfalt vorkommen können, mit einem gewissen Risiko behaftet, das sich auch im günstigen Preis widerspiegelt. Der Käufer muss sich dieses Risikos bewusst sein. Es ist somit eine alleinige Entscheidung des Käufers, ob er für einen gedachten Verwendungszweck, statt Originalware, Regenerate, NT-Ware oder Mahlgut einsetzt. Sollten sich hierfür die gekauften Waren als ungeeignet erweisen, so kann der Verkäufer nicht haftbar gemacht werden. Eine Produkthaftung wird somit ausgeschlossen.
13. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind auf das Recht zur Wandlung beschränkt. Wir haben die Befugnis, die Wandlung dadurch abzuwenden, dass wir nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so hat der Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
14. Zusätzliche Bedingungen für Lohnaufträge: Liefert der Auftraggeber Material zur Bearbeitung an, so haftet er für alle Schäden, die uns durch noch im Material enthaltene Fremdkörper oder Fremdmasse entstehen.
15. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen, die sich auf Verarbeitung und/oder Lieferung von Waren oder Erblindung von Leistungen durch uns beziehen, ist Wuppertal, wenn der Käufer oder Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
16. Sollte eine dieser Vorschriften gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.